Risikohinweis

Im Hinblick auf die Durchführung von Crowdinvesting-Projekten ist folgender gesetzlicher Warnhinweis vorgeschrieben (§ 12 VermAnlG):

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

 

Weitere Risikoinfomationen:

Investitionen in innovative Unternehmen per Crowdinvesting bieten große Chancen, gleichzeitig sind damit vor allem unternehmerische Risiken verbunden. Der Erfolg jeder Investition ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Die zukünftige Entwicklung der Unternehmen lässt sich nicht vorhersehen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Im schlechtesten Fall kann Ihr Investment zu einem Totalverlust des jeweiligen Kapitaleinsatzes führen. Eine Nachschusspflicht besteht jedoch nicht. Wir raten davon ab, Ihr Investment mit Fremdkapital zu finanzieren, da in einem solchen Fall, über den Verlust Ihres Kapitaleinsatzes hinaus Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen für das aufgenommene Fremdkapital bestehen können.

Ein Investor sollte Investitionen in ein Unternehmen als Teil einer umfassenden Anlagestrategie betrachten und per Crowdinvesting nur Gelder investieren, deren Verlust er sich leisten kann.

Die Entscheidung eines Investors, ob und in welches Unternehmen er über die Website von Geldwerk1 investiert, obliegt allein der Verantwortung des Investors. Die über die Geldwerk1-Website zur Verfügung gestellten Informationen über die zur Investition stehenden Unternehmen stammen ausschließlich von den jeweiligen Unternehmen. Geldwerk1 übernimmt keine Gewähr dafür, dass die präsentierten Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle geeignet sind, die Ziele und Erwartungen der Investoren zu erfüllen. Die von den Unternehmen gegebenen Prognosen sind keine Garantie für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.

Bei den über Geldwerk1 vermittelten Investments handelt es sich um Genussrechte oder partiarische Nachrangdarlehen die jeweils unbesichert und mit einem qualifizierten Rangrücktritt ausgestattet sind. Im Falle einer Insolvenz des per Crowdinvesting finanzierten Unternehmens werden die Crowdinvestoren erst nach allen anderen nicht nachrangigen Gläubigern aus der Insolvenzmasse bedient. Die Rangrücktrittsforderungen der Crowdinvestoren sind solange und soweit ausgeschlossen wie die Erfüllung der Ansprüche der Crowdinvestoren den Insolvenzgrund oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit herbeiführen würden, weil dem Unternehmen Mittel zur vollständigen Bezahlung kurzfristig fälliger Verbindlichenkeiten fehlen. Damit ist es unwahrscheinlich, dass die Crowdinvestoren in Falle einer Insolvenz des von ihnen per Crowdinvesting finanzierten Unternehmens ihren Investitionsbetrag zurückerhalten. Auch Zinszahlungen und die Zahlung von Erfolgsbeteiligungen werden betroffen sein.

Wenngleich die Veräußerung der Genussrechte und der partiarischen Nachrangdarlehen durchaus gestattet ist, wird es in der Praxis ggf. schwierig sein, diese Vermögensanlagen während ihrer Laufzeit zu veräußern, weil es dafür keinen öffentlichen Marktplatz gibt.